Der ADFC Langen/Egelsbach vertritt die Interessen der Radlerinnen und Radler, engagiert sich für fahrradfreundliche Verkehrspolitik, bietet geführte Radtouren an, codiert Fahrräder, gibt Informationen rund ums Fahrrad, trifft sich beim Radlertreff, engagiert sich und betreibt eine Fahrradwerkstatt für Geflüchtete, organisiert Fahrradkurse, und..und...
Der ADFC Langen/Egelsbach will durch konkrete Arbeit vor Ort zusammen mit der Verkehrswendeinitiative für Langen und Egelsbach (VILE) seinen Beitrag zur Verbesserung der Radverkehrspolitik leisten. Unsere Aktiven engagieren sich für die Interessen der Alltagsradfahrenden. Gerade in diesem Bereich gibt es noch viel zu erreichen. Beim Thema „Radfahren in der Freizeit“ legen wir Wert auf Sicherheit und Komfort der Radverkehrsanlagen.
Wir verschaffen Ihnen Gehör: Damit Sie auf Ihren täglichen Wegen und im Urlaub gut ans Ziel kommen, leisten wir Lobbyarbeit für das Rad, vor Ort und bundesweit. Die Arbeit des ADFC umfasst das Lobbying im Rathaus bis zu Gesprächen in Bundesministerien oder Fachgremien: immer im Interesse der Radfahrerinnen und Radfahrer.
Der ADFC Langen/Egelsbach wurde 1995 gegründet. Seit 2010 ist der Ortsverband ein eingetragener Verein. Wir haben über 450 Mitglieder (Stand Herbst 2024). Deshalb haben wir Gewicht, wenn wir uns für ein fahrradfreundliches Langen und Egelsbach einsetzen. Wir machen Lobbying fürs Fahrrad und Aktionen für bessere Radinfrastruktur, auch gemeinsam mit der Verkehrswendeinitiative für Langen und Egelsbach (VILE). Fast 3000 Langener Bürgerinnen und Bürger haben bereits die Forderungen unseres Radentscheids für eine bessere Infrastruktur in Langen für Radfahrende und Fußgänger mit ihrer Unterschrift unterstützt. Auf unsere Initiative wurde ein ehrenamtlicher „Radverkehrsbeauftragter“ der Stadt Langen installiert.
Infolge des Engagements unserer Aktiven können wir viele attraktive Angebote für Radlerinnen und Radler anbieten: Ein vielfältiges Tourenangebot, Einsatz für bessere Radwege, Aktionen für mehr Verkehrssicherheit, Radlertreffs, regelmäßige Codieraktionen, Schulungen, Infos über Radtouren, Unterstützung bei der Verwendung von GPS am Fahrrad, Beratung beim Fahrradkauf. Wir haben eine Fahrradwerkstatt für Geflüchtete initiiert. Wir reparieren gespendete Fahrräder und geben diese an Geflüchtete weiter und wir helfen bei der Reparatur defekter Räder. Spenden sind willkommen.
Kommen Sie zu unseren Touren – unsere ehrenamtlichen Tourenleiterinnen und Tourenleiter kennen die ruhigen Wege zu den Schönheiten ringsum. Wir bieten an jedem Wochenende vom Frühjahr bis in den Herbst und gelegentlich auch im Winter Tages- und Halbtagestouren mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden an. Und wir haben vier Mehrtagestouren im Programm, für die sie sich schon anmelden können.
Wir bieten Radfahrkurse an, nun für Personen, die mit dem Pedelec fahren wollen, aber schon lange nicht mehr auf einem Fahrrad saßen.
Haben Sie Fragen? Möchten Sie mitmachen? Schauen Sie auf unserer Homepage vorbei – adfc-langen.de. Oder rufen Sie uns an. Informieren Sie sich und besuchen Sie unseren Radlertreff. Oder fahren Sie einfach mal bei einer unserer Touren mit. Nichtmitglieder sind immer herzlich willkommen.
SATZUNG ADFC Langen/Egelsbach e.V. Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 19. Februar 2011
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Langen(Hessen)/Egelsbach, abgekürzt ADFC Langen/Egelsbach, und ist im Vereinsregister einzutragen. Nach Eintragung beim Registergericht trägt er zusätzlich die Bezeichnung e.V. . Der Verein ist zuständig für die dem Landkreis Offenbach angehörigen Städte Langen (Hessen) und Egelsbach.
2. Sein Sitz ist Langen (Hessen).
3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die männliche Form von Bezeichnungen gilt im folgendem
auch für die weibliche Form.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein hat den Zweck, unabhängig und parteipolitisch neutral die Gesundheit der Bevölkerung, die Reinhaltung von Luft und Wasser, die Lärmbekämpfung, die Energieersparnis, den Naturschutz, die Landschaftspflege sowie die Unfallverhütung, die Verbraucherberatung, die Kriminalprävention und den Sport zu fördern. Dazu macht er es sich zur Aufgabe
a) im Interesse der Allgemeinheit den Fahrradverkehr und die Belange unmotorisierter Verkehrsteilnehmer zu fördern, durch geeignete Maßnahmen für die verstärkte Nutzung des Fahrrades zu sorgen.
b) die Bevölkerung im Gebrauch von Fahrrädern im täglichen Nahverkehr und zu Erholungszwecken zu beraten und durch Informationen und sonstige geeignete Dienstleistungen zu unterstützen.
2. Seine Aufgaben sind demgemäß insbesondere
a) die Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen und verkehrstechnischen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs,
b) die Entwicklung, Verbreitung oder Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Anhebung des Anteils des Radfahrens am Gesamtverkehr und zur Verkehrsberuhigung in Wohn- und Erholungsgebieten,
c) die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten im In- und Ausland, die sich dem Umwelt- und Naturschutz, der Verkehrsberuhigung und der Verkehrssicherheit, der Verbesserung städtischer Lebensbedingungen, der Jugendarbeit und der Gesundheit widmen,
d) die Förderung der Freizeitnutzung des Fahrrads und des Radwanderns durch Durchführung von Radtouren,
e) Entwicklung und Förderung von Maßnahmen zur Integration des Radfahrens in den öffentlichen Personenverkehr,
f) die Organisation von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und zur Information über das Fahrradfahren,
g) die Entwicklung und Förderung von Maßnahmen zur Verhinderung von Fahrraddiebstählen und zur Wiederauffindung gestohlener Fahrräder,
h) die Förderung des Radsports als Volks- und Breitensport, nicht als Rennsport, durch Zusammenarbeit mit Radsportvereinen oder gemeinschaftliche oder eigene radsportliche Veranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Organen und Mitgliedern können Auslagen und Aufwendungen für die satzungsgemäße Vereinsarbeit erstattet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.
2. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden. Natürliche Personen aus anderen Städten bzw. Gemeinden können Mitglieder des ADFC Langen/Egelsbach werden, wenn sie dies ausdrücklich wünschen. Mitglieder des ADFC, die in Langen wohnen, können auf ausdrücklichen Wunsch Mitglied in anderen Ortsverbänden werden.
3. Korporative Mitglieder können juristische Personen oder solche Vereinigungen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.
4. Fördernde Mitglieder können solche natürlichen Personen oder Vereinigungen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern.
5. Die Mitglieder des ADFC Langen/Egelsbach sind Mitglieder des ADFC Kreis Offenbach e.V. und im ADFC Hessen e.V. und im ADFC e.V. (Bundesverband).
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beginnt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, wenn nicht der Vorstand binnen eines Monats die Aufnahme ablehnt. Die Ablehnung des Antrages ist mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft eines bereits in Langen oder Egelsbach ansässigen Mitglieds beginnt mit der Aufnahme in den Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. Im Übrigen beginnt die Mitgliedschaft eines Mitglieds des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Bundesverband) e.V. im Verein mit der Mitteilung seines Umzugs nach Langen oder Egelsbach oder über die wunschgemäße Zuordnung zum ADFC Langen/Egelsbach
2. Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. oder mit der Mitteilung über Wegzug in einen anderen Ort, in einen anderen Kreis, in ein anderes Bundesland oder die wunschgemäße Zuordnung zu einer anderen Gliederung des ADFC Bundesverbandes.
3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden Zeitraum erlischt nicht.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle persönlichen Mitglieder, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Minderjährige üben das Wahlrecht persönlich aus. Für das passive Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.
2. Korporative Mitglieder haben Anspruch auf Sitz und Stimme für je einen Vertreter in der Mitgliederversammlung. Diese Person hat das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht besitzt sie nur, wenn sie selbst die Voraussetzung des § 6 Ziffer 1 erfüllt.
3. Die Mitglieder leisten Beiträge an den ADFC (Bundesverband) e. V., dieser beinhaltet Anteile an den Landesverband Hessen, an den Kreisverband Kreis Offenbach und ADFC Langen/Egelsbach. Die Höhe der Beiträge sowie deren Verteilung auf Bundes-, Landes-, Kreis- und Ortsverband regelt die Satzung des Bundesverbandes.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten und Satzungsänderungen. Ihre regelmäßigen Aufgaben sind
a) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer;
b) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
c ) die Beschlussfassung über den Haushalt;
d ) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
3. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich einberufen. Die Schriftform ist gewahrt als Veröffentlichung in der Mitgliederzeitschrift und per elektronischer Post (kurz E-Mail). Die E-Mail gilt nur als zugestellt, wenn keine Zustellfehlermeldung des Providers erscheint. Die Einladung beinhaltet einen Vorschlag zur Tagesordnung und der Bekanntgabe der Frist für die Einreichung von Anträgen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens 10% ihrer stimmberechtigten Mitglieder statt. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Einberufungsfrist von zwei Wochen. Diese beginnt stets mit der Einlieferung der Einberufung bei einem Zustellungsdienst oder mit der Ablieferung im Hausbriefkasten bzw. dem Versand per E-Mail.
4. Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Die Antragsfrist beträgt eine Woche, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen fünf Tage. Verspätet eingegangene Anträge bedürfen der Zulassung durch die Mitgliederversammlung.
5. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß einberufen wurde. Entschieden wird im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Satzungsänderungen ist jedoch eine 2/3- Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Eine Änderung des Zweckes des Vereines kann nur einstimmig beschlossen werden.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.
7. Die Mitgliederversammlung wählt für Wahlen aus ihrer Mitte einen Wahlvorstand, dem kein Mitglied des Vorstands angehören soll. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, so findet zwischen den Kandidaten mit den beiden besten Ergebnissen eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann die Person, die die meisten Stimmen erhalten hat.
8. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen oder beschränkt werden.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wiedergibt und vom Vorstand zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Dabei werden folgende Funktionen wahrgenommen: der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart, die sich gegenseitig vertreten können sowie ggf. von der Mitgliederversammlung bestimmte weitere stellvertretende Vorsitzende. Zum Vorstand können noch eine vor der Wahl festzulegende Anzahl von Beisitzern gehören.
3. Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein. Nicht vertretungsberechtigt gemäß § 26 BGB sind die Beisitzer.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Vorzeitige Abwahl durch ein konstruktives Misstrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich.
5. Der Vorstand kann nur im Rahmen des Vereinsvermögens tätig werden.
6. Der Vorstand kann zur Bewältigung der laufenden Geschäfte Mitarbeiter einstellen und diesen Aufgaben und Vollmachten übertragen.
7. Der Vorstand tritt bei Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall eines Stellvertreters, zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind; er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Vorstand kann auch schriftlich, per E Mail oder fernmündlich beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder die Möglichkeit hatten, sich zur Beschlussfassung zu äußern und abzustimmen.
8. Der Vorstand entsendet einen Vertreter in die Ortsverbandsvertretung. Diese nimmt an den Vorstandssitzungen des ADFC Kreis Offenbach e.V. mit beratender Stimme teil.
9. Die Vorstandssitzungen sind öffentlich. Vereinsmitglieder können mit beratender Stimme teilnehmen. Die Öffentlichkeit kann in begründeten Fällen ausgeschlossen werden. Eine Einladung an die Vereinsmitglieder ergeht nicht. Fachreferenten können zu bestimmten Punkten eingeladen werden.
10. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
§ 10 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereines erfolgt durch die Mitgliederversammlung. In der Sitzung, die über die Auflösung beschließen soll, müssen über 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 75% der Anwesenden. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann frühestens acht Wochen später in einer neuen Mitgliederversammlung mit Mehrheit von 75% ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschlossen werden. Auf diese Bestimmung ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
2. Nach beschlossener Auflösung sind Liquidatoren einzusetzen. Liquidatoren sind die bisherigen Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB. Zwei Liquidatoren gemeinsam vertreten den Verein. Die Liquidatoren bleiben so lange im Amt, bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereines auf den Vermögensnachfolger übertragen ist.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine übergeordnete Gliederung des ADFC. Die Vermögensübertragung erfolgt in der Reihenfolge:
1. an den ADFC Kreis Offenbach e.V. (Kreisverband).,
2. an den ADFC Hessen e.V. (Landesverband);
3. an den ADFC e.V. (Bundesverband ).
Diese müssen das übertragene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.
Bestehen diese Vereine nicht mehr, so fällt das Vermögen des ADFC Langen/Egelsbach an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Satzungsänderung genehmigt durch die Mitgliederversammlung am 19.02.11 in Langen.
Langen, den 19. Februar 2011
Oliver Glindemann
1. Vorsitzender
Tel. 0177-3116319
Mail: oliver.glindemann(at)adfc-langen.de
Hubert Blankenberg,
Schwerpunkte: Finanzen, Codieren, Open Bike Sensor
Tel. 0172-6596803
Mail: hubert.blankenberg(at)adfc-langen.de
Dr. Jörg Berkes
Schwerpunkt: Jugend im ADFC
Tel. 06103 202097
Mail: joerg.berkes(at)adfc-langen.de
Wolfgang Euler,
Schwerpunkte: ADFC vor Ort, Fahrradwerkstatt, Schulungen
Tel. 06103-29697
Mail: wolfgang.euler(at)adfc-langen.de
Stephan Gräbener,
Schwerpunkte: Homepage, Lastenrad
Tel. 06103-28717
Mail: stephan.graebener(at)adfc-langen.de
Michael Grünwald,
Schwerpunkt: Mitgliederbetreuung
Tel. 0173-8470919
Mail: michael.gruenwald(at)adfc-langen.de
Dr. Mathias Häbich
Schwerpunkt: Verkehrspolitik
Mail: mathias.haebich(at)adfc-langen.de
Pia Merten,
Schwerpunkt: Schriftführerin, Ausbildung TourenleiterInnen
Tel. 06103-3724155
Mail: pia.merten(at)adfc-langen.de
Dr. Gerhard Viehstaedt,
Ansprechpartner Gemeinde Egelsbach
Tel. 06103 2706158
Mail: gerhard.viehstaedt(at)adfc-langen.de
Dr. Werner Weigand,
Schwerpunkte: Tourenprogramm, Homepage
Tel. 0157-58842732
Mail: werner.weigand(at)adfc-langen.de
Der ADFC ist in mehr als 450 Städten in Deutschland vertreten. In der Karte finden Sie Ihren direkten Ansprechpartner vor Ort. Filtern Sie entweder nach Bundesländern oder klicken Sie sich direkt durch die Karte. Alle Kontaktmöglichkeiten finden Sie mit einem Klick auf den ausgewählten ADFC-Marker in der Karte.
Der ADFC hat verschiedene Veröffentlichungen. Neben touristischen Broschüren wie „Deutschland per Rad entdecken“ und „Radurlaub“ gehört auch das beliebte Mitgliedermagazin „Radwelt“ dazu, das alle zwei Monate über aktuelle Verbraucherthemen und politische Entwicklungen informiert. Nicht fehlen darf die Radwelt-Ritzelbande: Für Kinder wird es in der „Radwelt“ bunt und schräg. Des Weiteren finden Sie im Bereich Publikationen den ADFC-Jahresbericht und das Verkehrspolitische Programm.
Zweirad-Schneider
Geschäftsführer Alexander Fürst
Dorotheenstraße 8-10, 63225 Langen
Tel. 06103 270159
information(at)zweirad-langen.de
bike-technik
Inhaber Klaus Hohla
Woogstraße 52 63329 Egelsbach
Tel. 06103 23334
info(at)bike-technik.de
Allgemeiner Deutscher Fahrrad Club e. V.
c/o Oliver Glindemann,
Südliche Ringstraße 219,
63225 Langen (Hessen)
Tel. 0177 3116319
infoadfc(at)adfc-langen.de
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen. Wir möchten eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können.
Die Förderung des Radverkehrs ist nicht zuletzt auch ein politischer Auftrag, für den sich der ADFC stark macht. Unser Ziel ist es, alle Menschen, gleich welchen Alters und unabhängig von ihren Wohnorten, für das Radfahren und damit für die Mobilität der Zukunft zu gewinnen. Lesen Sie in unserem Grundsatzprogramm mehr über die Ziele und Forderungen des ADFC – und werden Sie Mitglied in der weltweit größten Zweiradgemeinschaft.
weiterlesenRadfahren muss sicherer und komfortabler werden. Wir nehmen dafür – auch dank Ihrer Mitgliedschaft – nicht nur Einfluss auf Bundestagsabgeordnete, sondern setzen uns auf Landes- und Kommunalebene für die Interessen von Radfahrenden ein.
Als ADFC-Mitglied profitieren Sie außerdem von umfangreichen Serviceleistungen: Sie können, egal wo Sie mit Ihrem Fahrrad unterwegs sind, deutschlandweit auf die ADFC-Pannenhilfe zählen. Außerdem erhalten Sie mit unserem ADFC-Magazin Radwelt Informationen zu allem, was Sie als Rad fahrenden Menschen politisch, technisch und im Alltag bewegt. Nutzen Sie als ADFC-Mitglied außerdem vorteilhafte Sonderkonditionen, die wir mit Mietrad- und Carsharing-Unternehmen sowie Versicherungen und Ökostrom-Unternehmen ausgehandelt haben. Sie sind noch kein Mitglied? Hier gelangen Sie zum Anmeldeformular.
weiterlesenWie ein verkehrssicheres Fahrrad auszustatten ist, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Sie schreibt u. a. zwei voneinander unabhängige Bremsen vor, damit ein Fahrrad sicher zum Stehen kommt. Ebenso vorgeschrieben ist eine helltönende Klingel. Auch zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale mit je zwei nach vorne und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern sind Pflicht.
Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen die Beleuchtung. Ein rotes Rücklicht und ein weißer Frontscheinwerfer sind vorgeschrieben. Die Beleuchtung kann batteriebetrieben sein und muss tagsüber nicht mitgeführt werden. Sie muss aber dann einsatzbereit sein, wenn die Sichtverhältnisse Licht erforderlich machen. Für den Straßenverkehr zugelassen ist Beleuchtung nur mit dem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamts (eine Wellenlinie, Großbuchstabe K und fünfstellige Zahl). Damit Radfahrende auch seitlich gesehen werden, sind Reflektoren in den Speichen oder Reflexstreifen an Reifen oder Felge vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO vorgeschrieben sind.
weiterlesenMenschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmenden. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrer*in im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen.
Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer*innen nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen.
Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmenden gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrende auf Straßen und Radwegen unterwegs.
weiterlesenDie Infrastruktur für das Fahrrad nicht einheitlich und selten uneingeschränkt gut nutzbar. Radfahrstreifen und Schutzstreifen verlaufen beide auf der Fahrbahn und damit im direkten Blickfeld von Autofahrenden. Schutzstreifen haben eine gestrichelte Markierung und dürfen daher mit dem Auto befahren werden. Radfahrstreifen hingegen sind mit einer Linie durchgängig auf der Fahrbahn markiert und dürfen von Autofahrenden nicht befahren werden. Der ADFC macht sich für geschützte Radfahrstreifen stark, bei denen Poller, Kübel und markierte Schutzzonen Radfahrende vor dem Autoverkehr, achtlos aufgerissenen Autotüren und unerlaubten Parken schützen.
Ein Radweg ist durch ein blaues Radwegschild gekennzeichnet und muss in dem Fall von den Radfahrenden genutzt werden. Eine Benutzungspflicht darf aber nur angeordnet werden, wenn es die Verkehrssicherheit erforderlich macht. Behindern Blätter, Schnee oder andere Hindernisse Radfahrende auf Radwegen, dürfen sie auf die Fahrbahn ausweichen. Mehr zur Infrastruktur für den Radverkehr erfahren Sie hier.
weiterlesenJa. Der ADFC hat sich mit der Firma Pergande & Pöthe einen seriösen und erfahrenen Partner ins Boot geholt. Der aus dem Hause P&P stammende Versicherungstarif „SofortschutzPLUS“ wurde individuell auf die Wünsche und Bedürfnisse der ADFC-Mitglieder angepasst und bietet eine umfangreiche Deckung zum kleinen Beitrag.
weiterlesenDas Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind – rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes.
weiterlesenWir können die Frage eindeutig bejahen, wobei wir Ihnen die Auswahl dennoch nicht leicht machen: Der ADFC-Radurlaubsplaner „Deutschland per Rad entdecken“ stellt Ihnen mehr als 165 ausgewählte Radrouten in Deutschland vor. Zusätzlich vergibt der ADFC Sterne für Radrouten. Ähnlich wie bei Hotels sind bis zu fünf Sterne für eine ausgezeichnete Qualität möglich. Durch die Sterne erkennen Sie auf einen Blick mit welcher Güte Sie bei den ADFC-Qualitätsradrouten rechnen können.
weiterlesenMit fast 3 Mio. verkauften Exemplaren gehören die ADFC-Radtourenkarten weltweit zu den Bestsellern unter den Fahrradkarten. Sie haben einen praktischen Maßstab (1:150.000) und sind mit Hilfe von versierten ADFC-Scouts entstanden, die die Bedürfnisse von Radreisenden verstehen und die Strecken buchstäblich erfahren haben. Die 27 ADFC-Radtourenkarten für Deutschland haben wir durch besonders spannende und beliebte Radregionen wie den Gardasee oder Mallorca ergänzt. Außerdem finden Sie eine Vielzahl von ADFC-Regionalkarten (Maßstab 1:75.000) im Buchhandel, in vielen ADFC-Infoläden und direkt beim Bielefelder Verlag BVA (Tel.: 0521/59 55 40, E-Mail: bestellung@bva-bielefeld.de) oder bequem auf www.fahrrad-buecher-karten.de.
Ganz gleich, für welches Fahrrad Sie sich entscheiden: Ein schriftlicher Kaufvertrag kann vor dem Hintergrund eventueller Reklamationsansprüche oder sonstiger Gewährleistungsfragen hilfreich sein. Das gilt umso mehr, wenn Sie sich für ein Gebrauchtrad entscheiden sollten. Deshalb haben wir hier eine Vorlage für einen Musterkaufvertrag für Gebrauchträder zusammengestellt, die Ihnen helfen kann, böse Überraschungen zu vermeiden.
Zum Musterkaufvertrag des ADFC für Gebrauchträder kommen Sie, wenn Sie unten auf "Weiterlesen" drücken.
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